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Ein Weg war, sich in die Dienste des Landes- (Hz.) oder Territorialherrn (Gf.) zu stellen, also zurückzukehren in die "Ministerialität" des Dienstadels.
Zum einen entsteht eine Art "Hofadel"; Edelherren traten in die Dienste eines Landesherren und übernahmen höfische Verwaltungsaufgaben und -ämter; dienten als Kanzler, gingen auf diplomatische Missionen etc.
Mit dem Entstehen einer neuen Ämterorganisation seit dem 13. Jh. erfolgte die Neuausrichtung des Vogteiwesens. Im Auftrag der weltliche und geistlichen Territorial-, Landes- u. Stadtherren übernahmen Vögte Verwaltungsaufgaben in Reichs-, Land-, Stadt- und Klostervogteien. Ihre Aufgaben umfassten das Einziehen von Steuer- u. Strafgeldern sowie die Ausübung der Gerichtsbarkeit. Hier fanden Adlige ihr Auskommen und ihrem Eigenanspruch entsprechende repräsentative Betätigungsfelder.

In den zahlreichen kleineren, von den Stadtherren abhängigen Landstädten, übernahmen Adlige das Amt des Stadtvogtes, wo sie als verlängerter Arm des Stadtherren dessen grundlegende Rechte verwalteten und ausübten.
Doch auch in den unabhängigen Territorialstädten gab es Vögte, die die Stadtherrenrechte gegenüber der Kommune wahren sollten. Denn trotz weitgehender Selbstverwaltungsrechte der Städte waren diese nicht wirklich hundertprozentig autonom. Die Stadtherren behielten noch lange wichtige Rechte in ihren Händen; so z.B. die höhere Gerichtsbarkeit (Blutgerichtsbarkeit), die teils - wenn überhaupt - erst in der frühen Neuzeit an die Stadträte gelangte. Diese lag dann i.d.R. in den Händen der Stadtvögte.

Auch wurden vor den Toren zahlreicher Städte schon im hohen Mittelalter zahlreiche sogenannte "Neustädte" gegründet. Diese lagen dann meist auf dem Gebiet des Landes- resp. Stadtherrn und wurden ebenfalls von landesherrlichen Vögten verwaltet. Im Spätmittelalter ging das Vogteiamt in den Territorialstädten oftmals auf den Schultheißen über.
Ein zweiter Tätigkeitsbereich war das im Frühmittelalter entstandene Amt des Schultheißen. Ursprünglich ein gräflicher Unterbeamter, zog er Steuern und Strafgelder ein, fungierte aber vor allem im Grafengericht als Richter und war betraut mit Aufgaben der Urteilsvollstreckung (fränkisches Recht). Im Sachsenspiegel nahm der Schultheiß eine Sonderstellung ein und stand an der Spitze der Schöffen. Die Schultheißen standen als Vorsitzende den Stadtgerichten vor.
© R. Kasties
Das Thema "Vogt und Schultheiss" wird präsentiert von der Interessengemeinschaft Mittelalter (IG MIM).
Die Gruppe stellt den Haushalt des Mulinheimer (Mühlheimer) Schultheiss Dönges Vetter dar. Er ist einer der Verwalter der Biegener Mark; ihm untersteht die Verwaltung Mühlheims, des dortigen Klosterhofes und aller Besitzungen des Klosters Seligenstadt.
Zu seinen Aufgaben als neuer Ministerialer im Dienste seines Herrn gehört es, sich um die Verwaltung des ihm zugeteilen Landes zu kümmen. Er unterhielt i.d.R. einen kleinen Trupp von Bewaffneten, die als eine Art Polizeitruppe nach dem Rechten sah und ihm und seinen Angehörigen als Wache diente.
Desweiteren verwaltete er die Erträge seines Gebietes und leistete die Abgaben an seinen Lehensherren. Im Kriegsfalle musste er zusammen mit seinen Männern als Ritter seinen Dienst leisten. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung war die Ausstattung einer Ritters ein sehr kostspieliges Unterfangen, und nicht selten musste ein Ritter vor einem Kriegszug Haus und Hof verpfänden um die enormen Mittel aufzubringen, die ihn seine und die Ausrüstung seines Gefolges kosteten.
Text Ronald Vetter
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